Betroffene haben ein Auskunftsrecht: Schriftliche Prüfungsleistungen unter Kennziffer sowie die Gutachten der Prüfenden sind „personenbezogene Daten“ und müssen auf Antrag in Kopie herausgegeben werden.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rn. 18; BVerwG, v. 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rn. 32 f.)