Beiträge der Kategorie E

Einwilligung (Art.6 Abs.1 lit. A DSGVO)

April 23, 2026 4:29 p.m. Veröffentlicht von

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Im Hochschulkontext ist eine solche Einwilligung jedoch fraglich, da ein strukturell bedingtes Abhängigkeitsverhältnis der Studierenden sowie die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung die Annahme einer tatsächlich freiwilligen Zustimmung erschweren und die Durchführung von Prüfungen beeinträchtigen würden.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,

Elektronische Fernprüfung

April 23, 2026 4:28 p.m. Veröffentlicht von

Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Hochschule erbracht werden. Dies ist der seit dem 23.11.2024 gültige Begriff, der den zuvor verwendeten Begriff der „Online-Prüfung“ ersetzt.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Fünftes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 5.

E-Test / E-Klausur

August 23, 2024 4:39 p.m. Veröffentlicht von

Der E-Test bzw. die E-Klausur zeichnet sich dadurch aus, dass die Verteilung, Durchführung und Verarbeitung der Prüfung in demselben informationstechnischen System erfolgen muss. Erst dann, wenn die Eingaben der Studierenden im Rahmen einer Prüfung das E-Prüfungssystem nicht verlassen, kommt prüfungsrechtlich die Einordnung als E-Prüfung überhaupt infrage.

(Persike/Halbherr/Rampelt in: Bandtel et. al., Digitale Prüfungen in der Hochschule, S. 25 (zuletzt abgerufen am 19.08.2024 unter https://hochschulforumdigitalisierung.de/sites/default/files/dateien/HFD_Whitepaper_Digitale_Pruefungen_Hochschule.pdf.)

Echtzeit (Präsenz)

Juli 29, 2024 7:21 p.m. Veröffentlicht von

Unter einer Prüfung in Echtzeit ist zu verstehen, dass die zu prüfende Person und die prüfende Person gleichzeitig anwesend sind (= Präsenz). Dabei kann die prüfende Person, wo die Prüfungsform dies erlaubt, Vertretende zur Kontrolle der Prüfung entsenden (Aufsicht). Die Anwesenheit muss dabei nicht körperlich sein. Die Möglichkeit, den zu Prüfenden während der Prüfung wahrzunehmen, reicht aus. Typische Prüfungsformen für eine Echtzeitprüfung sind Klausuren und mündliche Prüfungen.

(Escher-Weingart,

Elektronische Prüfung

Juli 27, 2024 12:55 p.m. Veröffentlicht von

Eine elektronische Prüfung ist gegeben, wenn der Prüfungsinhalt zwingend die Verwendung eines elektronischen Mediums (z.B. Computers) voraussetzt. Eine der abgefragten Teilkompetenzen ist daher die Beherrschung dieses Mediums, also z.B. bei einer Programmieraufgabe oder bei der Gestaltung eines Podcasts. Eine elektronische Prüfung liegt nur vor, wenn eine Substitution durch Papier und Stift unmöglich ist.

(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 15, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 26.07.2024.;

Einzelprüfung

Juli 15, 2024 4:02 p.m. Veröffentlicht von

Eine Einzelprüfung bezeichnet eine einzelne, in sich abgeschlossene Prüfung. Eine Einzelprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen oder Teilprüfungen bestehen.

(VG Bremen, Urteil vom 23. November 2023 – 1 K 74/22 –, Rn. 25 f., juris; Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 4, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 18.7.2024)

(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: VG Würzburg, Urteil vom 23. November 2022 – W 2 K 22.1674 –,