Beiträge der Kategorie E
August 18, 2026 11:46 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Rechtsgrundlage, die die Datenverarbeitung rechtfertigt, wenn KI-Technologien einen vertraglichen Zweck erfüllen und die Datenverarbeitung als vertragsbedingte Notwendigkeit anzusehen ist (bezieht sich auf Verträge zwischen Hochschule und Anbietern, nicht mit Studierenden).
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 14, 2026 11:28 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ethisch-rechtliche Kompetenz beinhaltet ein umfassendes Verständnis der Auswirkungen von KI, einschließlich Aspekten wie Fairness, Transparenz, Verantwortlichkeit, Arbeitsplatzsicherheit, rechtliche Anforderungen, Datenschutz und soziale Gerechtigkeit. Sie umfasst die Fähigkeit, verantwortungsvoll zu handeln, potenzielle negative Folgen zu minimieren, sowie ein Bewusstsein für gesellschaftliche und rechtliche Implikationen des Einsatzes von KI zu schaffen. Hierzu gehört auch das Erkennen von Risiken wie Manipulation und unzureichender Transparenz und die Einleitung präventiver Gegenmaßnahmen)
(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz –
August 13, 2026 4:44 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Im Kontext des Inbetriebnehmens (Art. 3 Nr. 11 Alt. 2 KI-VO) nicht explizit definiert, wird aber so verstanden, dass es einen Einsatz allein im eigenen Organisations- und Herrschaftsbereich meint. Daher liegt kein Eigengebrauch vor, wenn Studierende ein System außerhalb des Organisationsbereichs der Hochschullehrenden nutzen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
August 4, 2026 11:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Diese Begriffe sind auslegungsbedürftig, da die KI-Verordnung sie nicht präzisiert. Sie sind unionsrechtlich autonom auszulegen. Die Fachliteratur vertritt tendenziell eine weite Auslegung. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck umfasst dies neben der vollständigen Neuentwicklung auch das Modifizieren bzw. Feinabstimmen eines bereits existierenden Modells. Für KI-Systeme liegt ein Entwickeln vor bei einer Neuentwicklung von Grund auf, der Integration und Anpassung eines vorhandenen KI-Modells Dritter, oder der Anpassung eines fertigen, vollständig durch Dritte entwickelten KI-Systems an die eigenen Vorstellungen.
August 4, 2026 9:47 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Fähigkeiten, die Studierende gezielt auf die elektronische Prüfungsform vorbereiten, wie etwa der sichere Umgang mit der verwendeten Prüfungssoftware.
(Spehn, Maximilian, Handreichung E-Prüfungen in den juristischen Staatsexamina, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 4, 2026 9:35 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Abschluss des Universitätsstudiums gem. § 1 JAG BW; setzt sich zusammen aus Staatsprüfung (§§ 6–25 JAPrO BW) und Universitätsprüfung (§§ 26–33 JAPrO BW).
(Spehn, Maximilian, Handreichung E-Prüfungen in den juristischen Staatsexamina, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 3, 2026 12:32 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine hinreichende normative Grundlage, die aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots unabdingbar ist, um eine Regelung zur digitalen Anwesenheitspflicht zu stützen. Es besteht die Frage, ob das baden-württembergische LHG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage hierfür bietet.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerfG, v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12,
Juli 7, 2026 9:45 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eröffnung des Zugangs richtet sich nach § 3a Abs. 1 LVwVfG. Hochschule kann z.B. durch Immatrikulationsordnung die Nutzung von Hochschul‑E‑Mails regeln.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Fischer, in: Prüfungsrecht, Rn. 700)
Juli 7, 2026 9:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung in Räumen der Hochschule, weitgehend wie analoge Prüfung, betrifft Ablauf & Störungsfreiheit.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 7, 2026 9:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung außerhalb der Hochschulräume, ggf. längerer Bearbeitungszeitraum, veränderte Anforderungen an ungestörten Prüfungsverlauf.
((Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)