Eine elektronische Prüfung ist gegeben, wenn der Prüfungsinhalt zwingend die Verwendung eines elektronischen Mediums (z.B. Computers) voraussetzt. Eine der abgefragten Teilkompetenzen ist daher die Beherrschung dieses Mediums, also z.B. bei einer Programmieraufgabe oder bei der Gestaltung eines Podcasts. Eine elektronische Prüfung liegt nur vor, wenn eine Substitution durch Papier und Stift unmöglich ist.

(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 15, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 26.07.2024.; bzgl. der Substitution a.A.: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, München, Rn. 436.)

(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 MR 7/21 –, Rn. 25, juris; VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2022 – 12 K 530.18 –, Rn. 23, juris; VG Gießen, Beschluss vom 5. März 2021 – 9 L 491/21.GI –, Rn. 25, juris.)