Diese Begriffe sind auslegungsbedürftig, da die KI-Verordnung sie nicht präzisiert. Sie sind unionsrechtlich autonom auszulegen. Die Fachliteratur vertritt tendenziell eine weite Auslegung. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck umfasst dies neben der vollständigen Neuentwicklung auch das Modifizieren bzw. Feinabstimmen eines bereits existierenden Modells. Für KI-Systeme liegt ein Entwickeln vor bei einer Neuentwicklung von Grund auf, der Integration und Anpassung eines vorhandenen KI-Modells Dritter, oder der Anpassung eines fertigen, vollständig durch Dritte entwickelten KI-Systems an die eigenen Vorstellungen. Anpassungen des KI-Systems können die Umgestaltung der Benutzendenoberfläche, das Austauschen/Hinzufügen von Komponenten, das Verbinden einer eigenen Datenbank oder das Spezifizieren eines System-Prompts (bei generativer KI) umfassen, sofern diese über eine bloße individualisierte Verwendung hinausgehen. „Entwickeln lassen“ erfasst den Fall, dass Dritte als Dienstleistende mit der Entwicklung beauftragt werden. Eine Weiterentwicklung wird begrifflich als Entwicklung betrachtet.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Ständige Rspr.: EuGH, v. 21.12.2011 – C-424/10 und C-425/10, m.w.N.; Gaitanides, in: Europäisches Unionsrecht, EUV Art. 19 Rn. 43.; EuGH, v. 10.09.2020 – C-509/19, Rn. 6; EuGH, v. 17.10.2024 – C-159/23, Rn. 2; Ringlage/Weschky, ZfDR 2024, 417 (419); vgl. Kirschke-Biller/Füllsack, in: BeckOK KI-Recht, KI-VO Art. 3 Rn. 80
ff.; Kirschke-Biller/Füllsack, in: BeckOK KI-Recht, KI-VO Art. 3 Rn. 80.1: Kirschke-Biller/Füllsack, in: BeckOK KI-Recht, KI-VO Art. 3 Rn. 81; EuGH, v. 28.05.2020 – C-796/18, Rn. 37.)