Eine Erleichterung des Beweismaßes, die abweichend vom Regelbeweismaß der „vollen richterlichen Überzeugung“ eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ gewährt. Das bedeutet, dass das Bestehen einer Tatsache wahrscheinlicher eingeschätzt wird als das Gegenteil.
(Drossos, Martin/Knecht, Jana/Spehn, Maximilian, Handreichung Künstliche Intelligenz in Prüfungsszenarien, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, § 123, Rn. 93; Musielak/Voit, Zivilprozessordnung: ZPO, §294, Rn. 3)






