April 23, 2026 4:28 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Erleichterung des Beweismaßes, die abweichend vom Regelbeweismaß der „vollen richterlichen Überzeugung“ eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ gewährt. Das bedeutet, dass das Bestehen einer Tatsache wahrscheinlicher eingeschätzt wird als das Gegenteil.
(Drossos, Martin/Knecht, Jana/Spehn, Maximilian, Handreichung Künstliche Intelligenz in Prüfungsszenarien, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwGO, § 123, Rn. 93; Musielak/Voit,
April 23, 2026 4:16 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Systeme, die auf Basis vorhandener Informationen neue Inhalte wie Texte, Bilder, Programmcode oder Audiodateien erzeugen, deren Gestaltung nicht von den Entwickelnden vordefiniert wurde.
(Drossos, Martin/Knecht, Jana/Spehn, Maximilian, Handreichung Künstliche Intelligenz in Prüfungsszenarien, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Wagner, MMR, 298 (298); Werry, MMR 2023, 911 (911), vgl. ErwGr. 99 EU, AI Act/KI-VO)
Juli 18, 2024 9:36 a.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Bei einem Gesamtabschluss werden mehrere Einzelprüfungen zu einer Gesamtnote zusammengefasst.
(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 4 Fn. 10, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 18.7.2024.)
(In der Rechtsprechung wird der Begriff „Gesamtprüfung“ verwendet: OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 2 ME 108/23 –, Rn. 3, juris; VG Berlin, Urteil vom 27. Juli 2023 – 12 K 135/22 –, Rn. 6, juris; VG Bremen, Beschluss vom 20.