Der Begriff Handelsmarke soll das Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markenrechts, insbesondere Art. 4 Unionsmarken-Verordnung, umfassen. Dies bedeutet ein Zeichen (Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben), das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Gössl, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 13)






