September 1, 2026 11:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
KI-Systeme, deren Einstufung sich aus Art. 6 KI-VO und Anhang III Nr. 3b KI-VO ergibt, sofern sie ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen. Systeme zur Bewertung von Prüfungen können dazugehören, wenn keine Ausnahmen greifen. Deepfakes-generierende Systeme sind nicht automatisch Hochrisiko-KI.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
September 1, 2026 11:37 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Die Erzeugung von scheinbar plausiblen, inhaltlich aber objektiv falschen Aussagen durch KI-Systeme, ohne dass ein Bezug zu realen Daten oder Fakten besteht.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Özer, Is Artifical Intelligence Hallucinating?, S. 333, Is Artifical Intelligence Hallucinating? – PMC)
August 13, 2026 4:43 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Der Begriff Handelsmarke soll das Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markenrechts, insbesondere Art. 4 Unionsmarken-Verordnung, umfassen. Dies bedeutet ein Zeichen (Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben), das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025,
August 3, 2026 12:34 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine erforderliche Eigenschaft einer Norm, die eine Anwesenheitspflicht regelt. Sie muss insbesondere eine komplexe Grundrechtssituation und die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs berücksichtigen. Ein Mangel liegt vor, wenn Rechtsfolgen von Fehlzeiten oder die betroffenen Lehrveranstaltungen nicht klar spezifiziert sind.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VGH Mannheim, v. 21.11.2017 – 9 S 1145/16,
Juli 27, 2024 1:18 p.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Eine Hausarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die für die angemessene Bearbeitung nötige Zeit kürzer ist als zur Verfügung gestellte Zeit, so dass die Studierenden in der Zeiteinteilung und in der Wahl des Bearbeitungsortes frei sind. Die Bearbeitung findet nicht unter Aufsicht statt. Die durch die Hausarbeit als Prüfungsform vermittelte Kompetenz ist das Zeitmanagement von längeren Zeiträumen. Eine Hausarbeit kann eine schriftliche, eine elektronische oder eine Prüfung anderer Art sein.