Ein KI-System wird in Betrieb genommen, wenn es in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 11 KI-VO). Diese Regelung knüpft ausschließlich an KI-Systeme an, nicht an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Das Wissenschafts- oder Forschungsprivileg bezieht sich nur auf die reine Inbetriebnahme und umfasst nicht das Inverkehrbringen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
)