Ein KI-System wird in Betrieb genommen, wenn es in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 11 KI-VO). Diese Regelung knüpft ausschließlich an KI-Systeme an, nicht an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Das Wissenschafts- oder Forschungsprivileg bezieht sich nur auf die reine Inbetriebnahme und umfasst nicht das Inverkehrbringen.






