Eine Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung, wenn sie „auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erfolgt“. Eine Verwendung im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit liegt ausweislich des Wortlauts der Norm nicht in eigener Verantwortung vor. Nach deutscher Dogmatik wird das Vorliegen der eigenen Verantwortung vermutet, sodass der Nachweis der persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit durch die verwendende Person erfolgen müsste. Beispiele zeigen, dass Mitarbeiter, die KI im Auftrag der Hochschule einsetzen, nicht selbst Betreiber sind, da sie nicht auf eigenes Risiko und auf eigene Rechnung handeln.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 84; Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 85)