Ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird in Verkehr gebracht, sobald es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 9 KI-VO). Die Bereitstellung muss zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich (gemäß Art. 3 Nr. 10 KI-VO). Fehlt ein kommerzielles Interesse (z.B. bei der Erleichterung des Lernens für Studierende), so fehlt es an der notwendigen Geschäftstätigkeit.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 108 ff.)