KI-Kompetenz wird in Artikel 3 Nummer 56 der KI-Verordnung legal definiert als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“. Diese Kompetenz umfasst sowohl technische Kenntnisse als auch ethische Reflexionsfähigkeit und rechtliches Bewusstsein, um Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit zu schützen sowie demokratische Kontrolle zu gewährleisten. Die Fähigkeit zum verantwortungsvollen Umgang mit Künstlicher Intelligenz wird zunehmend zu einer Schlüsselqualifikation, vergleichbar mit grundlegenden Kulturtechniken wie Lesen oder Rechnen, und ist sowohl im Arbeitsumfeld als auch für die private Nutzung digitaler Technologien unerlässlich. Sie setzt sich aus den drei Säulen technische, praktische Anwendung und ethisch-rechtliche Kompetenz zusammen.
(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz – Qualifizierungsanforderungen für Hochschulangehörige, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Denkfabrik Digitale Arbeitsgesellschaft, Arbeiten mit Künstlicher Intelligenz Perspektiven für eine menschenzentrierte Gestaltung von KI, S. 11, Arbeiten mit Künstlicher Intelligenz; Lindhammer, Schulungspflicht nach KI-VO)






