Der bislang verwendete Begriff oder der zuvor verwendete Terminus für das, was seit dem 23.11.2024 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 LHG n.F. als elektronische Fernprüfung bezeichnet wird. Sie wurde durch die elektronische Fernprüfung ersetzt und bezeichnete somit dasselbe Konzept von Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Hochschule erbracht werden.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Fünftes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 5. HRÄG), S. 26 f.)