Eine Prüfung im Rechtssinne liegt dann vor, wenn die Leistungskontrolle unmittelbaren Einfluss auf den Abschluss des Studiums hat. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Ablegung zwingend für den Erhalt des Abschlusses ist und die Wiederholungsmöglichkeit begrenzt ist. Weiterhin bei Leistungskontrollen ohne Wiederholungsbeschränkung, deren Fehlen zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt, wenn eine Endfrist überschritten ist. Schließlich sind alle diejenigen Leistungskontrollen, die in die Endnote eingehen, Prüfungen.
Keine Prüfungen im Rechtssinne sind Vorleistungen für eine Prüfung. Aber auch diese fallen unter das Prüfungsrecht, wenn sie den Zugang zur Prüfung einschränken.
(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 7, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 18.7.2024; Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, München, Fn. 1.)
(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 7. März 2024 – 6 B 64/23 –, Rn. 1, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 ME 360/19 –, Rn. 4, juris.)