Gemäß Art. 2 Abs. 6 KI-VO gilt die KI-Verordnung nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle (einschließlich ihrer Ausgabe), die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Der Schutzzweck ist nach Auffassung der Rechtsliteratur weit und umfasst z.B. auch KI-Systeme zur Datenanalyse in Geistes- oder Sozialwissenschaften. Eine Übertragung auf die Lehre wird nicht diskutiert und sollte im Allgemeinen als nicht privilegiert betrachtet werden, da begrifflich zwischen Forschungs- und akademischer Freiheit unterschieden wird. Dieses Privileg bezieht sich nur auf die reine Inbetriebnahme und nicht auf das Inverkehrbringen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 2 Rn. 82; Voigt, in: BeckOK KI-Recht, KI-VO Art. 2 Rn. 39; Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 2 Rn. 83; von Coelln, in: BeckOK Hochschulrecht Bayern, Grundlagen des Hochschulrechts in Deutschland, A.I.2. Rn. 11 f.; Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 2 Rn. 84)