September 4, 2026 12:03 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Leistungen, die Ausdruck einer individuellen geistigen Leistung eines Menschen sind (§ 2 Abs. 2 UrhG). Setzt eine gewisse, aber relativ niedrige Schöpfungshöhe voraus. Ist grundsätzlich auf menschliche Schöpfungen beschränkt, reine autonome KI-Outputs sind nicht geschützt.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Götting u. a., Urheberrecht, § 2,
September 4, 2026 12:01 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Verankert in Art. 5 Abs. 3 GG: Garantiert, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Sie schützt sowohl die einzelnen wissenschaftlich tätigen Personen als auch die institutionellen Strukturen der Hochschulen und ermöglicht die Entwicklung und Implementierung neuer Ansätze und innovativer Konzepte.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl.
August 13, 2026 4:43 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gemäß Art. 2 Abs. 6 KI-VO gilt die KI-Verordnung nicht für KI-Systeme oder KI-Modelle (einschließlich ihrer Ausgabe), die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Der Schutzzweck ist nach Auffassung der Rechtsliteratur weit und umfasst z.B. auch KI-Systeme zur Datenanalyse in Geistes- oder Sozialwissenschaften. Eine Übertragung auf die Lehre wird nicht diskutiert und sollte im Allgemeinen als nicht privilegiert betrachtet werden, da begrifflich zwischen Forschungs- und akademischer Freiheit unterschieden wird.
April 24, 2026 10:48 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der verantwortlichen Person übertragen wurde. Im Hochschulkontext ist dies die Durchführung von Prüfungen als hoheitliche Aufgabe, die den Hochschulen kraft Gesetzes übertragen wurde.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,