Der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur für klar definierte und rechtmäßige Zwecke erhoben und verarbeitet werden dürfen. Eine nachträgliche Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der neue Zweck mit dem ursprünglichen kompatibel ist.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung DSGVO Art. 5, Rn. 20 ff.)