Autor-Archiv für Audrey van Elst
Juli 7, 2026 9:45 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eröffnung des Zugangs richtet sich nach § 3a Abs. 1 LVwVfG. Hochschule kann z.B. durch Immatrikulationsordnung die Nutzung von Hochschul‑E‑Mails regeln.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Fischer, in: Prüfungsrecht, Rn. 700)
Juli 7, 2026 9:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Laut BVerwG grundsätzlich zulässig, da Verwaltungsakte formfrei (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Spezifische Landesvorschriften gelten (z. B. § 41 Abs. 2a LVwVfG für BW: Authentifizierung und Speicherbarkeit).
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. 7 BVerwG, v. 21.12.2017 – 6 B 43.17, Rn. 10)
Juli 7, 2026 9:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Neben klassischen Störungen (Lärm im Prüfungsraum) können jetzt technische Ausfälle (Hardware, Internetverbindung bei Videoprüfungen) eine rügbare Störung sein.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 7, 2026 9:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung in Räumen der Hochschule, weitgehend wie analoge Prüfung, betrifft Ablauf & Störungsfreiheit.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 7, 2026 9:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung außerhalb der Hochschulräume, ggf. längerer Bearbeitungszeitraum, veränderte Anforderungen an ungestörten Prüfungsverlauf.
((Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juni 16, 2026 10:52 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gerichte haben nur eingeschränkte Kontrolle, aber bestimmte Fallgruppen prüfbar: Ordnungsgemäße Durchführung, Anwesenheit aller Prüfenden, Bestimmtheitsgebot, fachliche Vertretbarkeit der Bewertung.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 23.05.2012 – 6 C 8.11, Rn. 16; VGH Mannheim, v. 10.03.2015 – 9 S 2309/13,
Juni 16, 2026 10:49 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Zeitraum, in dem Prüfungsbescheid angreifbar ist. i.d.R. mindestens 2 Jahre, da Klagefrist nach § 70 Abs. 2 VwGO + Wiedereinsetzungsmöglichkeit (§ 32 Abs. 3 LVwVfG).
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juni 16, 2026 10:48 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Laut BVerwG (2012) haben Einzelnoten (z.B. Modulnoten) regelmäßig keinen Regelungscharakter im Sinne von § 35 LVwVfG. Nur die Entscheidung über Bestehen/Nichtbestehen stellt Verwaltungsakt mit Regelungscharakter dar.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 23.05.2012 – 6 C 8.11, Rn. 14 ff.)
Juni 16, 2026 10:47 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Betroffene haben ein Auskunftsrecht: Schriftliche Prüfungsleistungen unter Kennziffer sowie die Gutachten der Prüfenden sind „personenbezogene Daten“ und müssen auf Antrag in Kopie herausgegeben werden.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rn. 18; BVerwG, v.
Juni 16, 2026 10:45 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ermöglicht der betroffenen Person die Einsicht in Akten im Verwaltungsverfahren. Laut Literatur betrifft diese Vorschrift nur die Modalitäten der Einsicht; das Recht selbst ergibt sich aus höherrangigem Recht (Art. 12 GG).
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VG Freiburg (Breisgau), v. 21.10.2015 –