In Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert; schützt insbesondere die persönliche Lebenssphäre, die Selbstbestimmung sowie die Individualität einer Person in ihrer gewachsenen Identität. Sein sachlicher Schutzbereich ist bewusst offen und nicht abschließend definiert, was eine flexible Anpassung an neue Gefährdungslagen, wie durch KI, ermöglicht.






