Beiträge der Kategorie A

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

September 1, 2026 11:40 a.m. Veröffentlicht von

In Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert; schützt insbesondere die persönliche Lebenssphäre, die Selbstbestimmung sowie die Individualität einer Person in ihrer gewachsenen Identität. Sein sachlicher Schutzbereich ist bewusst offen und nicht abschließend definiert, was eine flexible Anpassung an neue Gefährdungslagen, wie durch KI, ermöglicht.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,

Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO)

September 1, 2026 11:38 a.m. Veröffentlicht von

Eine Entscheidung der Europäischen Kommission, die feststellt, dass ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, auf dessen Grundlage Datenübermittlungen an zertifizierte Unternehmen rechtmäßig erfolgen können (z.B. EU–US Data Privacy Framework).

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Zeitschrift für Datenschutz, ZD 2024, 222 (222), Rn. 81)

Automatisierte Entscheidungen (Art. 22 DSGVO)

September 1, 2026 11:37 a.m. Veröffentlicht von

Entscheidungsprozesse, die rechtliche oder ähnlich schwerwiegende Auswirkungen auf betroffene Personen haben und ohne menschliches Ermessen getroffen werden (grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor, ist vertraglich erforderlich oder gesetzlich zulässig).

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung DSGVO, Art. 22, Rn. 6,

Anonymisierung

September 1, 2026 11:36 a.m. Veröffentlicht von

Die Verarbeitung von Daten in einer Weise, dass der Personenbezug entfernt wird und eine Re-Identifizierung für niemanden möglich ist (oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft).

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der TK-Branche,

Anbieter Art. 3 Nr. 3 KI-VO

August 4, 2026 10:51 a.m. Veröffentlicht von

Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System oder ein KI‑Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI‑System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,

Anwesenheitspflicht (allgemein)

August 3, 2026 12:25 p.m. Veröffentlicht von

Die Verpflichtung Studierender zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen. Sie war bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Baden-Württemberg und hängt regelmäßig mit der Studierfreiheit zusammen. Für die DHBW ist sie gesetzlich in § 29 Abs. 5 Satz 3 LHG normiert. Eine Regelung kann in Prüfungsordnungen erfolgen, erfordert aber hinreichend bestimmte normative Vorgaben.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,

Akteneinsicht gem. § 29 Abs. 1 S.1 LVwVfG

Juni 16, 2026 10:45 a.m. Veröffentlicht von

Ermöglicht der betroffenen Person die Einsicht in Akten im Verwaltungsverfahren. Laut Literatur betrifft diese Vorschrift nur die Modalitäten der Einsicht; das Recht selbst ergibt sich aus höherrangigem Recht (Art. 12 GG).

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VG Freiburg (Breisgau), v. 21.10.2015 –