Abgeleitet aus Art. 3 GG, der sicherstellt, dass niemand aufgrund bestimmter Merkmale benachteiligt oder bevorzugt wird. Im Hochschulkontext bezieht sich dies auf die Notwendigkeit, dass KI-Systeme personalisierte Lernmethoden entwickeln und Zugang zu hochwertigen Bildungsressourcen erleichtern, ohne bestehende Ungleichheiten oder Vorurteile in Daten zu verstärken.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Schmohl u. a., Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung. Chancen und Grenzen des KI-gestützten Lernens und Lehrens, S. 52, Künstliche Intelligenz in der Hochschulbildung: Chancen und Grenzen des KI-gestützten Lernens und Lehrens)