Beiträge der Kategorie C

Chancengleichheit

September 10, 2026 3:41 p.m. Veröffentlicht von

Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Hochschulen (abgeleitet aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren zu schaffen und allen Prüflingen möglichst gleichmäßige Voraussetzungen und damit gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Der Einsatz des SEB trägt zur Förderung dieser Chancengleichheit bei, indem er Täuschungsmöglichkeiten reduziert.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Safe Exam Browser, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025,

Creative Commons

September 10, 2026 3:39 p.m. Veröffentlicht von

Offene Lizenzen, die die freie Nutzung und Verbreitung von Werken unter bestimmten Bedingungen erlauben [86, Fn. 97]. Sie sind rechtlich zwecklos für reine KI-generierte Inhalte, da diese keinen Urheberrechtsschutz genießen.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Creative commons, About CC Licences, About CC Licenses –

Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit

September 4, 2026 12:02 p.m. Veröffentlicht von

Abgeleitet aus Art. 3 GG, der sicherstellt, dass niemand aufgrund bestimmter Merkmale benachteiligt oder bevorzugt wird. Im Hochschulkontext bezieht sich dies auf die Notwendigkeit, dass KI-Systeme personalisierte Lernmethoden entwickeln und Zugang zu hochwertigen Bildungsressourcen erleichtern, ohne bestehende Ungleichheiten oder Vorurteile in Daten zu verstärken.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025,