Gemäß Artikel 2 Abs. 6 gilt die Verordnung nicht für KI-Systeme, die ausschließlich für wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungszwecke entwickelt und in Betrieb genommen werden. Diese Ausnahme erstreckt sich gemäß Art. 2 Abs. 8 auch auf Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder KI-Modellen, die vor deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme durchgeführt werden.
(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. bitkom, Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung, S. 144., 241028-bitkom-umsetzungsleitfaden-ki.pdf)






