KI-Systeme, deren Einstufung sich aus Art. 6 KI-VO und Anhang III Nr. 3b KI-VO ergibt, sofern sie ein hohes Risiko für die Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte natürlicher Personen bergen. Systeme zur Bewertung von Prüfungen können dazugehören, wenn keine Ausnahmen greifen. Deepfakes-generierende Systeme sind nicht automatisch Hochrisiko-KI.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Dimov/Thiess, Deepfakes in Games: Wie KI-NPCs das Persönlichkeitsrecht herausfordern, Deepfakes in Games: KI-NPCs und das Persönlichkeitsrecht)