Kann stark vereinfacht als das „Gehirn“ verstanden werden, welches die Funktionsweise des KI-Systems ermöglicht. Damit es diesen Status erhält, muss es weitere Anforderungen aus Art. 3 Nr. 63 KI-VO erfüllen. Im Hochschulkontext spielen KI-Modelle hinsichtlich anbieterpflichtiger Entwicklung nur eine untergeordnete Rolle. Die GPT-Modelle von OpenAI werden in der Rechtsliteratur als Beispiele diskutiert.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Bernsteiner/Schmitt, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 11 f.; Hecht, KIR 2025, 30 (30); Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 403 f.)






