KI-Systeme, für die Anbietende und Betreibende bestimmte Transparenzpflichten erfüllen müssen, jedoch keinen hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen. Sie müssen so gestaltet sein, dass eine durchschnittlich informierte Person eindeutig erkennen kann, dass sie mit einer KI kommuniziert, und KI-generierte Inhalte müssen klar als solche gekennzeichnet werden. Beispiele sind Chatbots, Plagiatserkennungssysteme und adaptive Lernplattformen.

(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Honer/Schöbel, JuS 2024, 648 (653); Europäisches Parlament, Digitale Zukunft Europas: digitaler Binnenmarkt und Einsatz von KI für europäische Verbraucher, S. 14, Rn. 57., Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 (2020/2216(INI)); Globocnik, Der europäische AI Act (KI-Verordnung)., AI Act bzw. KI-Verordnung; Weltersbach/Aslan, BKR 2025, 49 (53f.))