Gemäß Art. 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Nr. 33 KI-VO: Eingaben, mit denen Nutzende die KI anweisen, bestimmte Inhalte zu erzeugen. Sie können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und individuell-kreativ ausgefüllt wurden.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. HAW Hamburg, KI und Recht – ein grundlegender Überblick, Prompts als Schutzgegenstand des Urheberrechts, HAW-Hamburg: KI und Recht)






