Die KI-VO ist auf Anbietende anwendbar, unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in der EU haben. Sie gilt auch für Betreibende, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der EU unterhalten, sowie für Anbietende und Betreibende aus Drittstaaten, sofern die Auswirkungen ihrer KI-Systeme in der EU spürbar sind.
(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Chibanguza/Steege, NJW 2024, 1796 (1771), Rn. 14; Ashkar/Schröder, BB 2024, 771 (772))






