Ein Recht, das gewährleistet, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von Daten erlangen können, die von einem informationstechnischen System verarbeitet werden. Dieses Recht wird vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und damit als Grundrecht verstanden.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Safe Exam Browser, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Ambrock, in: Datenschutz Im Internet, Rn. 40; BVerfG, v. 27.08.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, Rn. 166)






