Der sachliche Anwendungsbereich der KI-VO erstreckt sich gemäß Art. 2 Abs. 1 auf alle Systeme der künstlichen Intelligenz, die innerhalb der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden, unabhängig davon, ob die Anbietenden in der EU ansässig sind oder nicht. Ausgenommen sind KI-Systeme, die ausschließlich zu militärischen Zwecken entwickelt oder eingesetzt werden oder für Forschungs- und Entwicklungszwecke genutzt werden, sofern sie nicht in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. bitkom, Umsetzungsleitfaden zur KI-Verordnung, S. 144., 241028-bitkom-umsetzungsleitfaden-ki.pdf)