Die Nutzung generativer KI zur Erstellung von Texten in Prüfungsleistungen, insbesondere wenn sie der abgegebenen Eigenständigkeitserklärung widerspricht, wird als unzulässige Fremdhilfe und damit als Täuschungsversuch gewertet. Maßgeblich ist, ob eine eigenständige geistige Leistung vorliegt.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VG München, Beschluss v. 28. November 2023 – M 3 E 23.4371; VG München, v. 08.05.2024 – M 3 E 24.1136.)