August 18, 2026 11:47 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Der Grundsatz, dass betroffene Personen (Studierende, Lehrende, Mitarbeitende) darüber zu informieren sind, wenn ihre personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet werden, insbesondere bei KI-Einsatz, inkl. Rechtsgrundlage, Zweck und Logik automatisierter Entscheidungen.
(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Bayrisches Landesamt für Datenschutzaufsicht, KI & Datenschutz, Informationspflichten, Künstliche Intelligenz;
August 14, 2026 11:04 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Technische Kompetenz bezeichnet ein grundlegendes Verständnis von Algorithmen, maschinellem Lernen und Datenanalyse, das notwendig ist, um KI-Modelle zu entwickeln und zu implementieren. Sie bildet die Grundlage für die Bedienung und das Verständnis der Funktionsweise von KI-Systemen.
(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz – Qualifizierungsanforderungen für Hochschulangehörige, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Long/Magerko, What is AI Literacy?
August 3, 2026 12:37 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Die konkreten Verfahren und Tools, die Hochschulen zur Dokumentation und Überprüfung der Anwesenheit von Studierenden in digitalen Lehrveranstaltungen einsetzen. Beispiele hierfür sind Einträge in Chats oder interaktiven Dokumenten, schriftliche Listen durch Lehrpersonen, das Anschalten von Webcams oder der Einsatz spezifischer Software/Funktionen wie Moodle-Aktivität Anwesenheit, Zoom-Nutzungsberichte und Microsoft Forms.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025,
Juni 16, 2026 10:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Im Kontext von BYOD-Prüfungen bedeutet dies, dass alle Studierenden unter ähnlichen Hardwarebedingungen ihre Prüfung ablegen können, um faire Bedingungen zu schaffen. Es wird diskutiert, wie unterschiedliche Rechenleistungen der Geräte ausgeglichen werden können.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Prüfungen mit privaten Endgeräten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
April 24, 2026 10:51 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Geeignete Maßnahmen, die Hochschulen treffen müssen, um die Sicherheit und Integrität von Prüfungsdaten zu gewährleisten und diese effektiv zu schützen. Beispiele sind das Vier-Augen-Prinzip, eine Eingabekontrolle durch Dienstleister, eine geringe Anzahl der Schnittstellen und Pseudonymisierung.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 27, 2024 1:44 p.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Die weitgehend unbeschränkte Verwendung von Hilfsmitteln ergibt sich hier nicht aus dem Namen aber muss aufgrund der beschränkten Kontrollmöglichkeit angenommen werden. Da bei dieser Prüfung mangels Aufsichts die Eigenständigket der Leistung nicht sichergestellt werden kann, ist sie prüfungsrechtlich als Hausarbeit zu qualifizieren und darf nicht eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Klausur ersetzen.
(Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022,
Juli 15, 2024 3:56 p.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Bei Teilprüfungen müssen alle einzelne Teile bestanden werden, damit die gesamte Prüfung bestanden ist.
(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S.5, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 18.7.2024)
(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: VG Bremen, Beschluss vom 7. März 2024 – 7 V 62/24 –, Rn. 24, juris; VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2022 – 12 K 572.19 –, Rn. 84, juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2023 – AN 2 K 22.02069 –,