Das Recht, Werke zu vervielfältigen. Eine Vervielfältigung liegt insbesondere dann vor, wenn Werke auf einer Festplatte gespeichert werden. Das Einfließen von Informationen in neuronale Netze beim KI-Training wird jedoch meist nicht als Vervielfältigung angesehen, da das ursprüngliche Werk nicht identisch rekonstruierbar ist.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, §16, Rn. 37.; Baumann, NJW 2023, 3673 (3674), Rn. 10 ff. von Welser, GRUR-Prax 2023, 57 (517), Rn. 13 ff. Flöter/Cordes, GRUR-Prax 2024, 668 (670), Rn. 17)