Der bewusste Einsatz eines KI-Systems. Die bloße Nutzung der Ausgaben genügt nicht; vielmehr müssen alle wesentlichen Schritte des Verarbeitungsprozesses, insbesondere die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten, im Herrschaftsbereich der handelnden Person liegen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz, KI-VO Art. 3 Rn. 83)