Verankert in Art. 5 Abs. 3 GG: Garantiert, dass Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Sie schützt sowohl die einzelnen wissenschaftlich tätigen Personen als auch die institutionellen Strukturen der Hochschulen und ermöglicht die Entwicklung und Implementierung neuer Ansätze und innovativer Konzepte.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, GG Art. 5, Rn. 185; Speiser, Wissenschaftsfreiheit im Grundgesetz, S. 13 f.)