Beiträge der Kategorie B

Bekanntgabe über Online-Portale

Juli 7, 2026 9:44 a.m. Veröffentlicht von

Laut BVerwG grundsätzlich zulässig, da Verwaltungsakte formfrei (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Spezifische Landesvorschriften gelten (z. B. § 41 Abs. 2a LVwVfG für BW: Authentifizierung und Speicherbarkeit).

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. 7 BVerwG, v. 21.12.2017 – 6 B 43.17, Rn. 10)

BYOD

Juni 16, 2026 10:43 a.m. Veröffentlicht von

Dies beschreibt den Einsatz privater Endgeräte zu Prüfungszwecken an Hochschulen. Diese Geräte können sowohl für Arbeits- als auch für Lernzwecke eingesetzt werden. BYOD bietet eine Alternative zu Computer-Pools und ist rechtlich bisher wenig beleuchtet.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Prüfungen mit privaten Endgeräten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Imping, in: Comput.-Handb. Informationstechnologie Rechts- Wirtsch.,

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)

Juni 16, 2026 10:39 a.m. Veröffentlicht von

Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dazu gehören beispielsweise biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person. Eine Verarbeitung ist nur unter sehr hohen Anforderungen (z.B. ausdrückliche Einwilligung) möglich.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
)

Betroffene Personen (im Sinne des DSGVO)

April 23, 2026 4:30 p.m. Veröffentlicht von

Studierende, die an einer Prüfung teilnehmen, und deren personenbezogene Daten durch die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO geschützt werden sollen. Ihnen stehen Rechte wie das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) zu.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
)

BYOD

August 23, 2024 4:54 p.m. Veröffentlicht von

Bring your own device (BYOD) ist ein Prüfungskonzept für eine digitale Prüfung, bei der die Aufgaben auf dem eigenen Gerät der zu prüfenden Person gelöst werden.

(Persike/Halbherr/Rampelt in: Bandtel et. al., Digitale Prüfungen in der Hochschule, S. 24 (zuletzt abgerufen am 19.08.2024 unter https://hochschulforumdigitalisierung.de/sites/default/files/dateien/HFD_Whitepaper_Digitale_Pruefungen_Hochschule.pdf.))