Beiträge der Kategorie E

Eigenständigkeitserklärungen

September 10, 2026 3:39 p.m. Veröffentlicht von

Erklärungen, die an Hochschulen regelmäßig verlangt werden und die Versicherung enthalten, dass die Arbeit selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe angefertigt wurde. Dienen als Maßstab zur Beurteilung möglicher Täuschungen.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)

Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)

August 18, 2026 11:46 a.m. Veröffentlicht von

Eine Rechtsgrundlage, die die Datenverarbeitung rechtfertigt, wenn KI-Technologien einen vertraglichen Zweck erfüllen und die Datenverarbeitung als vertragsbedingte Notwendigkeit anzusehen ist (bezieht sich auf Verträge zwischen Hochschule und Anbietern, nicht mit Studierenden).

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
)

Ethische-rechtliche Kompetenz (als Komponente der KI-Kompetenz)

August 14, 2026 11:28 a.m. Veröffentlicht von

Ethisch-rechtliche Kompetenz beinhaltet ein umfassendes Verständnis der Auswirkungen von KI, einschließlich Aspekten wie Fairness, Transparenz, Verantwortlichkeit, Arbeitsplatzsicherheit, rechtliche Anforderungen, Datenschutz und soziale Gerechtigkeit. Sie umfasst die Fähigkeit, verantwortungsvoll zu handeln, potenzielle negative Folgen zu minimieren, sowie ein Bewusstsein für gesellschaftliche und rechtliche Implikationen des Einsatzes von KI zu schaffen. Hierzu gehört auch das Erkennen von Risiken wie Manipulation und unzureichender Transparenz und die Einleitung präventiver Gegenmaßnahmen)

(Knecht, Jana, Handreichung KI-Kompetenz –

Eigengebrauch

August 13, 2026 4:44 p.m. Veröffentlicht von

Im Kontext des Inbetriebnehmens (Art. 3 Nr. 11 Alt. 2 KI-VO) nicht explizit definiert, wird aber so verstanden, dass es einen Einsatz allein im eigenen Organisations- und Herrschaftsbereich meint. Daher liegt kein Eigengebrauch vor, wenn Studierende ein System außerhalb des Organisationsbereichs der Hochschullehrenden nutzen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,

Entwickeln/Entwickeln lassen

August 4, 2026 11:44 a.m. Veröffentlicht von

Diese Begriffe sind auslegungsbedürftig, da die KI-Verordnung sie nicht präzisiert. Sie sind unionsrechtlich autonom auszulegen. Die Fachliteratur vertritt tendenziell eine weite Auslegung. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck umfasst dies neben der vollständigen Neuentwicklung auch das Modifizieren bzw. Feinabstimmen eines bereits existierenden Modells. Für KI-Systeme liegt ein Entwickeln vor bei einer Neuentwicklung von Grund auf, der Integration und Anpassung eines vorhandenen KI-Modells Dritter, oder der Anpassung eines fertigen, vollständig durch Dritte entwickelten KI-Systems an die eigenen Vorstellungen.

Ermächtigungsgrundlage

August 3, 2026 12:32 p.m. Veröffentlicht von

Eine hinreichende normative Grundlage, die aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots unabdingbar ist, um eine Regelung zur digitalen Anwesenheitspflicht zu stützen. Es besteht die Frage, ob das baden-württembergische LHG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage hierfür bietet.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. BVerfG, v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12,

Elektronische Kommunikation (Hochschulen)

Juli 7, 2026 9:45 a.m. Veröffentlicht von

Eröffnung des Zugangs richtet sich nach § 3a Abs. 1 LVwVfG. Hochschule kann z.B. durch Immatrikulationsordnung die Nutzung von Hochschul‑E‑Mails regeln.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Fischer, in: Prüfungsrecht, Rn. 700)

Elektronische Präsenzprüfung (§ 32a Abs. 1 S.1 1. Fall LHG BW)

Juli 7, 2026 9:43 a.m. Veröffentlicht von

Digitale Prüfung in Räumen der Hochschule, weitgehend wie analoge Prüfung, betrifft Ablauf & Störungsfreiheit.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)