Beiträge der Kategorie E
Juli 7, 2026 9:45 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eröffnung des Zugangs richtet sich nach § 3a Abs. 1 LVwVfG. Hochschule kann z.B. durch Immatrikulationsordnung die Nutzung von Hochschul‑E‑Mails regeln.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Fischer, in: Prüfungsrecht, Rn. 700)
Juli 7, 2026 9:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung in Räumen der Hochschule, weitgehend wie analoge Prüfung, betrifft Ablauf & Störungsfreiheit.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 7, 2026 9:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung außerhalb der Hochschulräume, ggf. längerer Bearbeitungszeitraum, veränderte Anforderungen an ungestörten Prüfungsverlauf.
((Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juni 16, 2026 10:47 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Betroffene haben ein Auskunftsrecht: Schriftliche Prüfungsleistungen unter Kennziffer sowie die Gutachten der Prüfenden sind „personenbezogene Daten“ und müssen auf Antrag in Kopie herausgegeben werden.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 30.11.2022 – 6 C 10.21, Rn. 18; BVerwG, v.
Juni 16, 2026 10:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Diese Prüfungen werden mit elektrischen Informations- und Kommunikationssystemen durchgeführt. Sie sind durch die jeweilige Prüfungsordnung geregelt und können sowohl vor Ort als auch online abgewickelt werden.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Prüfungen mit privaten Endgeräten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
April 23, 2026 4:29 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Im Hochschulkontext ist eine solche Einwilligung jedoch fraglich, da ein strukturell bedingtes Abhängigkeitsverhältnis der Studierenden sowie die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung die Annahme einer tatsächlich freiwilligen Zustimmung erschweren und die Durchführung von Prüfungen beeinträchtigen würden.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
April 23, 2026 4:28 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Hochschule erbracht werden. Dies ist der seit dem 23.11.2024 gültige Begriff, der den zuvor verwendeten Begriff der „Online-Prüfung“ ersetzt.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Fünftes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 5.
August 23, 2024 4:39 p.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Der E-Test bzw. die E-Klausur zeichnet sich dadurch aus, dass die Verteilung, Durchführung und Verarbeitung der Prüfung in demselben informationstechnischen System erfolgen muss. Erst dann, wenn die Eingaben der Studierenden im Rahmen einer Prüfung das E-Prüfungssystem nicht verlassen, kommt prüfungsrechtlich die Einordnung als E-Prüfung überhaupt infrage.
(Persike/Halbherr/Rampelt in: Bandtel et. al., Digitale Prüfungen in der Hochschule, S. 25 (zuletzt abgerufen am 19.08.2024 unter https://hochschulforumdigitalisierung.de/sites/default/files/dateien/HFD_Whitepaper_Digitale_Pruefungen_Hochschule.pdf.)
Juli 29, 2024 7:21 p.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Unter einer Prüfung in Echtzeit ist zu verstehen, dass die zu prüfende Person und die prüfende Person gleichzeitig anwesend sind (= Präsenz). Dabei kann die prüfende Person, wo die Prüfungsform dies erlaubt, Vertretende zur Kontrolle der Prüfung entsenden (Aufsicht). Die Anwesenheit muss dabei nicht körperlich sein. Die Möglichkeit, den zu Prüfenden während der Prüfung wahrzunehmen, reicht aus. Typische Prüfungsformen für eine Echtzeitprüfung sind Klausuren und mündliche Prüfungen.
(Escher-Weingart,
Juli 27, 2024 12:55 p.m.
Veröffentlicht von Maximilian Spehn
Eine elektronische Prüfung ist gegeben, wenn der Prüfungsinhalt zwingend die Verwendung eines elektronischen Mediums (z.B. Computers) voraussetzt. Eine der abgefragten Teilkompetenzen ist daher die Beherrschung dieses Mediums, also z.B. bei einer Programmieraufgabe oder bei der Gestaltung eines Podcasts. Eine elektronische Prüfung liegt nur vor, wenn eine Substitution durch Papier und Stift unmöglich ist.
(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 15, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 26.07.2024.;