Die Unterrichtsprobe ist eine von der zu prüfenden Person abzuhaltende Unterrichtseinheit. Eine Unterrichtsprobe muss daher immer in Echtzeit stattfinden, wobei die Beurteilung durch die prüfende Person zeitlich verschoben sein kann. Hier werden neben mündlichem Ausdruck und Reaktionsfähigkeit, die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts und vor allem pädagogische Fähigkeiten als Kompetenz abgefragt. Auch bei der Unterrichtsprobe ist das gesprochene Wort kennzeichnend, allerdings muss dies nicht unbedingt mit der prüfenden Person gewechselt werden. So wird bei einer Unterrichtsprobe die mündliche Leistung vor der Klasse bewertet. Daher ist die Unterrichtsprobe keine mündliche Prüfung, sondern eine Prüfung anderer Art.
(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 24, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 26.07.2024.)
(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 1996 – 19 A 3437/94 –, Rn. 33, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 2022 – 2 B 332/21 –, Rn. 9, juris.)