Bei der Prüfungsdurchführung kommt es nicht mehr auf Kompetenzen an, sondern auf die (technische) Abwicklung der Prüfung. Auch die Prüfungsdurchführung unterscheidet sich wieder in zwei Ebenen. Das eine ist die Frage, ob die Prüfung in Echtzeit oder nicht bearbeitet wird. Das andere ist die Frage nach der Übermittlung der Prüfung oder des Prüfungsergebnisses (online/nicht online).

(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 24, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 29.07.2024.)

(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 P 7/22 –, Rn. 2, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 14. November 2022 – 5 A 52/21 MD –, Rn. 10, juris.)