Verschiedene Prüfungsteile liegen dann vor, wenn sie in die Gesamtnote eingehen, ohne dass es darauf ankommt, dass jeder Teil bestanden wurde. Die Noten der verschiedenen Prüfungsteile werden i.d.R. addiert und durch die Anzahl der Prüfungsteile dividiert. Eine andere Gewichtung der einzelne Teile ist möglich, muss jedoch in der Prüfungsordnung vorgesehen sein. Ein besonders guter Prüfungsteil kann so einen ungenügenden Prüfungsteil ausgleichen und die Prüfung kann bestanden werden. 

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2023 – 9 S 831/22 –, Rn. 48, juris; Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S.4, abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 18.7.2024)

(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2023 – 10 A 10029/23.OVG –, Rn. 47, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 4 B 277/23 –, Rn. 19, juris.)