Die schriftliche Prüfung wird in schriftlicher Form abgelegt. Darunter fällt auch die Ablegung am Computer, solange der Computer nur Papier und Stift als Medium zur Aufgabenbewältigung ersetzt. Eine schriftliche Prüfung muss also in der Theorie immer auch mit Papier und Stift zu bewältigen sein.
(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 13 f., abrufbar unter: https://publikationen.bibliothek.kit.edu/1000143052, zuletzt abgerufen am 26.07.2024; bzgl. der Ablegung am Computer a.A.: Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, München, Rn. 436.)
(Verwendung des Begriffs in der Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2018 – 2 LB 50/17 –, Rn. 41, juris.)