Beiträge der Kategorie I

Installationspflicht (des SEB)

September 10, 2026 3:41 p.m. Veröffentlicht von

Die Verpflichtung für Studierende, den Safe Exam Browser (SEB) auf ihrem eigenen Endgerät zu installieren, um an elektronischen Prüfungen teilnehmen zu können. Diese Pflicht tangiert das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist rechtlich problematisch, da bislang keine explizite landesgesetzliche Rechtsgrundlage hierfür existiert. Hochschulen müssen dafür eine eigene Regelung in ihren Prüfungsordnungen treffen, idealerweise mit einer Härtefallklausel oder der Möglichkeit zur Nutzung von Leihgeräten.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian,

Informationelle Selbstbestimmung

September 1, 2026 11:41 a.m. Veröffentlicht von

Ein zentrales Element des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 GRCh, DSGVO, KI-Verordnung), das den Betroffenen die Befugnis gewährleistet, über die Erhebung, Verarbeitung und Preisgabe der eigenen personenbezogenen Daten zu entscheiden.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Epping/Hillgruber,

In eigener Verantwortung (Verwendung)

August 13, 2026 4:42 p.m. Veröffentlicht von

Eine Verwendung erfolgt in eigener Verantwortung, wenn sie „auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erfolgt“. Eine Verwendung im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit liegt ausweislich des Wortlauts der Norm nicht in eigener Verantwortung vor. Nach deutscher Dogmatik wird das Vorliegen der eigenen Verantwortung vermutet, sodass der Nachweis der persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit durch die verwendende Person erfolgen müsste. Beispiele zeigen, dass Mitarbeiter, die KI im Auftrag der Hochschule einsetzen, nicht selbst Betreiber sind,

In Betrieb nehmen

August 13, 2026 4:42 p.m. Veröffentlicht von

Ein KI-System wird in Betrieb genommen, wenn es in der Union zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend seiner Zweckbestimmung bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 11 KI-VO). Diese Regelung knüpft ausschließlich an KI-Systeme an, nicht an KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Das Wissenschafts- oder Forschungsprivileg bezieht sich nur auf die reine Inbetriebnahme und umfasst nicht das Inverkehrbringen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,

In Verkehr bringen

August 13, 2026 4:41 p.m. Veröffentlicht von

Ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird in Verkehr gebracht, sobald es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 9 KI-VO). Die Bereitstellung muss zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich (gemäß Art. 3 Nr. 10 KI-VO). Fehlt ein kommerzielles Interesse (z.B. bei der Erleichterung des Lernens für Studierende), so fehlt es an der notwendigen Geschäftstätigkeit.

(Spehn,