Beiträge der Kategorie R

Rechtsfolgen von Fehlzeiten aus wichtigem Grund

August 3, 2026 12:36 p.m. Veröffentlicht von

Regelungen, die festlegen, wie mit dem Fehlen von Studierenden aufgrund wichtiger Gründe (z.B. Krankheit) umgegangen wird. Das Fehlen solcher Regelungen stellt ein Regelungsdefizit dar. Bei technischen Störungen, die von Studierenden nicht zu vertreten sind (z.B. Unterbrechung der Netzverbindung), sollte der Fehltermin außer Betracht bleiben.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. VGH Mannheim,

Rechtsstaatsprinzip

August 3, 2026 12:32 p.m. Veröffentlicht von

Ein fundamentales Prinzip, das die Unabdingbarkeit einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Regelung einer digitalen Anwesenheitspflicht begründet.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. BVerfG, v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12, Rn. 52; VGH Mannheim, v. 21.11.2017 – 9 S 1145/16,
Rn. 34
.)

Regelungscharakter von Prüfungsergebnissen

Juni 16, 2026 10:48 a.m. Veröffentlicht von

Laut BVerwG (2012) haben Einzelnoten (z.B. Modulnoten) regelmäßig keinen Regelungscharakter im Sinne von § 35 LVwVfG. Nur die Entscheidung über Bestehen/Nichtbestehen stellt Verwaltungsakt mit Regelungscharakter dar.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 23.05.2012 – 6 C 8.11, Rn. 14 ff.)

Recht auf Einsichtnahme in Prüfungsakten

Juni 16, 2026 10:45 a.m. Veröffentlicht von

Ergebnis der Rechtsprechung (BVerwG, Art. 12 Abs. 1 GG): Geprüfte haben ein Grundrecht auf Akteneinsicht, um substantiierte Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen erheben zu können.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 09.10.2012 – 6 B 39.12, Rn. 5; VG Berlin, v.

Realabsenzprüfung

April 23, 2026 4:20 p.m. Veröffentlicht von

Eine konventionelle Prüfungsform, bei der die Prüfung nicht in Echtzeit durchgeführt wird.

(Drossos, Martin/Knecht, Jana/Spehn, Maximilian, Handreichung Künstliche Intelligenz in Prüfungsszenarien, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen, S. 26 f., 28)

Realpräsenzprüfung

April 23, 2026 4:18 p.m. Veröffentlicht von

Eine herkömmliche Prüfung, die in Echtzeit durchgeführt wird, wobei sowohl die Studierenden als auch die Prüfenden oder deren Vertretung physisch anwesend sind. Typische Formate sind die mündliche Prüfung vor Ort oder die schriftliche Klausur im Hörsaal.

(Drossos, Martin/Knecht, Jana/Spehn, Maximilian, Handreichung Künstliche Intelligenz in Prüfungsszenarien, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden,Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Escher-Weingart, Die Prüfung –

Realabsenzprüfung

Juli 29, 2024 7:46 p.m. Veröffentlicht von

Bei der Realabsenzprüfung handelt es sich um eine herkömmliche Prüfung nicht in Echtzeit. Die Prüfung findet unter räumlicher Trennung von der prüfenden Person oder Aufsicht und der zu prüfenden Person statt. Das Prüfungsergebnis wird verkörpert und auf herkömmlichen Wegen wie Post, Einwurf in den Hausbriefkasten übermittelt.
Bei der Realabsenzprüfung gibt die Prüfungsbehörde nicht vor, wo die zu prüfende Person das Prüfungsergebnis anfertigt. Das kann außerhalb der Universität, aber auch in der Universität geschehen, z.B.

Realpräsenzprüfung

Juli 29, 2024 7:44 p.m. Veröffentlicht von

Bei der Realpräsenzprüfung handelt es sich um eine herkömmliche Prüfung in Echtzeit bei körperlicher Anwesenheit von zu prüfender Person und der prüfenden Person oder dessen Vertretung (Aufsicht). Bei der Realpräsenzprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde den Prüfungsort. Dieser kann in der Universität liegen, muss es aber nicht (Klausuren in den Messehallen).
Typisch für dieses Szenario sind mündliche Prüfungen vor Ort oder Klausuren im Hörsaal.

(Escher-Weingart, Die Prüfung – das unbekannte Wesen,