Beiträge der Kategorie R

Risikomanagement

September 11, 2026 10:36 a.m. Veröffentlicht von

Verpflichtet Betreibende, ein Risikomanagementsystem zu etablieren, das potenzielle Grundrechtsrisiken identifiziert und deren Minimierung sicherstellt. Dieses System muss kontinuierlich während des gesamten „Lebenszyklus des KI-Systems“ aktualisiert werden.

(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Fischer, Risikomanagement: Datenschutz-Folgenabschätzung für Generative KI., Risikomanagement: Datenschutz-Folgenabschätzung für Generative KI;

Räumlicher Anwendungsbereich der KI-VO

September 11, 2026 10:31 a.m. Veröffentlicht von

Die KI-VO ist auf Anbietende anwendbar, unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in der EU haben. Sie gilt auch für Betreibende, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in der EU unterhalten, sowie für Anbietende und Betreibende aus Drittstaaten, sofern die Auswirkungen ihrer KI-Systeme in der EU spürbar sind.

(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,

Risikobasierter Ansatz

September 11, 2026 10:29 a.m. Veröffentlicht von

Ein Ansatz, der KI-Systeme nach ihrem Gefährdungspotenzial kategorisiert und auf dieser Grundlage entsprechende Anforderungen definiert. Er definiert sowohl den sachlichen als auch den personellen Anwendungsbereich der Regelungen.

(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)

Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

September 10, 2026 3:40 p.m. Veröffentlicht von

Ein Recht, das gewährleistet, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von Daten erlangen können, die von einem informationstechnischen System verarbeitet werden. Dieses Recht wird vom Bundesverfassungsgericht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und damit als Grundrecht verstanden.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Safe Exam Browser, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025,

Rechtmäßige Zugänglichkeit (§ 44b Abs. 2 UrhG)

September 4, 2026 12:05 p.m. Veröffentlicht von

Ein Werk ist rechtmäßig zugänglich, wenn es entweder frei im Internet verfügbar ist oder über eine ordnungsgemäße Lizenz zugänglich gemacht wurde. Die Nutzung offensichtlich rechtswidrig hochgeladener Inhalte ist ausgeschlossen.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Baumann, NJW 2023, 3673 (3675), Rn. 19)

Recht an der eigenen Stimme

September 1, 2026 11:42 a.m. Veröffentlicht von

Ein zunehmend relevanter Aspekt des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit KI, da die menschliche Stimme einen ideellen und wirtschaftlichen Wert besitzt und ihre unautorisierte Nutzung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Die Einspeisung und Reproduktion einer realen Stimme in ein KI-System unterliegt dem Schutz der DSGVO.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,

Recht am eigenen Bild

September 1, 2026 11:41 a.m. Veröffentlicht von

Schützt die äußere Erscheinung einer Person und gewährt ihr grundsätzlich die Kontrolle darüber, ob und wie Bildnisse von ihr verwendet werden. Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bilder nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Grundrechte,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Rosenbaum,

Rechtliche Verpflichtungen (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)

August 18, 2026 11:46 a.m. Veröffentlicht von

Eine Rechtsgrundlage, die die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Datenschutz, Rechtsinformationsstelle für
die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
)