Die weitgehend unbeschränkte Verwendung von Hilfsmitteln ergibt sich hier nicht aus dem Namen aber muss aufgrund der beschränkten Kontrollmöglichkeit angenommen werden. Da bei dieser Prüfung mangels Aufsichts die Eigenständigket der Leistung nicht sichergestellt werden kann, ist sie prüfungsrechtlich als Hausarbeit zu qualifizieren und darf nicht eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Klausur ersetzen.
(Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, München, Rn. 28c.)
(Verwendung des Begriffs „Take-Home-Klausur“ in der Rechtsprechung: VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2023 – 12 K 150/22 –, Rn. 3, juris.)