Autor-Archiv für Audrey van Elst
August 3, 2026 12:25 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Die Verpflichtung Studierender zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen. Sie war bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Baden-Württemberg und hängt regelmäßig mit der Studierfreiheit zusammen. Für die DHBW ist sie gesetzlich in § 29 Abs. 5 Satz 3 LHG normiert. Eine Regelung kann in Prüfungsordnungen erfolgen, erfordert aber hinreichend bestimmte normative Vorgaben.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,
August 3, 2026 12:25 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Verpflichtung zur Anwesenheit Studierender in Lehrveranstaltungen, die unter Einsatz digitaler Lehrformate angeboten werden. Sie ist bisher rechtlich kaum systematisch aufgearbeitet und ihre Anforderungen an die Ausgestaltung sind weitgehend unklar. Sie erfordert von Studierenden die Bereitstellung eines digitalen Endgeräts und einer stabilen Internetverbindung sowie ggf. die Nutzung von Kamera und Mikrofon zur Authentifizierung oder für Rückfragen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,
Juli 7, 2026 9:45 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eröffnung des Zugangs richtet sich nach § 3a Abs. 1 LVwVfG. Hochschule kann z.B. durch Immatrikulationsordnung die Nutzung von Hochschul‑E‑Mails regeln.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Fischer, in: Prüfungsrecht, Rn. 700)
Juli 7, 2026 9:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Laut BVerwG grundsätzlich zulässig, da Verwaltungsakte formfrei (§ 37 Abs. 2 VwVfG). Spezifische Landesvorschriften gelten (z. B. § 41 Abs. 2a LVwVfG für BW: Authentifizierung und Speicherbarkeit).
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. 7 BVerwG, v. 21.12.2017 – 6 B 43.17, Rn. 10)
Juli 7, 2026 9:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Neben klassischen Störungen (Lärm im Prüfungsraum) können jetzt technische Ausfälle (Hardware, Internetverbindung bei Videoprüfungen) eine rügbare Störung sein.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 7, 2026 9:43 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung in Räumen der Hochschule, weitgehend wie analoge Prüfung, betrifft Ablauf & Störungsfreiheit.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juli 7, 2026 9:42 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Digitale Prüfung außerhalb der Hochschulräume, ggf. längerer Bearbeitungszeitraum, veränderte Anforderungen an ungestörten Prüfungsverlauf.
((Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juni 16, 2026 10:52 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Gerichte haben nur eingeschränkte Kontrolle, aber bestimmte Fallgruppen prüfbar: Ordnungsgemäße Durchführung, Anwesenheit aller Prüfenden, Bestimmtheitsgebot, fachliche Vertretbarkeit der Bewertung.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 23.05.2012 – 6 C 8.11, Rn. 16; VGH Mannheim, v. 10.03.2015 – 9 S 2309/13,
Juni 16, 2026 10:49 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Zeitraum, in dem Prüfungsbescheid angreifbar ist. i.d.R. mindestens 2 Jahre, da Klagefrist nach § 70 Abs. 2 VwGO + Wiedereinsetzungsmöglichkeit (§ 32 Abs. 3 LVwVfG).
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
Juni 16, 2026 10:48 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Laut BVerwG (2012) haben Einzelnoten (z.B. Modulnoten) regelmäßig keinen Regelungscharakter im Sinne von § 35 LVwVfG. Nur die Entscheidung über Bestehen/Nichtbestehen stellt Verwaltungsakt mit Regelungscharakter dar.
(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Aufbewahrung, Einsichtnahme und rechtliche Mittel bei digitalen Prüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. BVerwG, v. 23.05.2012 – 6 C 8.11, Rn. 14 ff.)