Juristische Ausbildung (zweigliedrig)
August 4, 2026 9:43 a.m. Kommentare deaktiviert für Juristische Ausbildung (zweigliedrig)Besteht aus Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst (§ 1 JAPrO BW).
Besteht aus Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst (§ 1 JAPrO BW).
Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes (Rechtsreferendariat), geregelt in § 1 Abs. 1 S. 2 JAG BW; durchgeführt vom Landesjustizprüfungsamt (§ 2 JAPrO BW).
Abschluss des Universitätsstudiums gem. § 1 JAG BW; setzt sich zusammen aus Staatsprüfung (§§ 6–25 JAPrO BW) und Universitätsprüfung (§§ 26–33 JAPrO BW).
Ein Office-Dienst, der für die Anwesenheitskontrolle in Liveveranstaltungen über Microsoft Teams eingesetzt werden kann.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Heinig, DSGVO-Konforme Anwesenheitskontrolle in MS Teams)
Eine Funktion in der Videokonferenzsoftware Zoom, die einen Export der anwesenden Personen in eine Tabelle ermöglicht und somit zur Erstellung digitaler Anwesenheitslisten genutzt werden kann.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Hochschule Harz, Erstellen von digitalen Anwesenheitslisten über Zoom, S. 1; zu BigBlueButton: Kiesendahl,
Eine Aktivität im Lernmanagementsystem Moodle, die es Studierenden und Lehrenden ermöglicht, die Anwesenheit zu erfassen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Universität Ulm, Aktivität Anwesenheit)
Die konkreten Verfahren und Tools, die Hochschulen zur Dokumentation und Überprüfung der Anwesenheit von Studierenden in digitalen Lehrveranstaltungen einsetzen. Beispiele hierfür sind Einträge in Chats oder interaktiven Dokumenten, schriftliche Listen durch Lehrpersonen, das Anschalten von Webcams oder der Einsatz spezifischer Software/Funktionen wie Moodle-Aktivität Anwesenheit, Zoom-Nutzungsberichte und Microsoft Forms.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025,
Regelungen, die festlegen, wie mit dem Fehlen von Studierenden aufgrund wichtiger Gründe (z.B. Krankheit) umgegangen wird. Das Fehlen solcher Regelungen stellt ein Regelungsdefizit dar. Bei technischen Störungen, die von Studierenden nicht zu vertreten sind (z.B. Unterbrechung der Netzverbindung), sollte der Fehltermin außer Betracht bleiben.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VGH Mannheim,
Das Ziel einer Lehrveranstaltung, das durch Anwesenheit gefördert oder notwendig sein kann und das nicht auf eine weniger belastende Art und Weise wie z.B. Selbststudium erfolgen kann, wenn eine Anwesenheitspflicht gerechtfertigt sein soll.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VGH Mannheim, v. 21.11.2017 – 9 S 1145/16, Rn. 16.)
Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in Grundrechte, bei der die Erforderlichkeit der Anwesenheitspflicht bejaht wird, wenn sie der Aneignung praktischer Fähigkeiten dient (z.B. Exkursionen, Laborpraktika), aber regelmäßig nicht bei reiner Wissensvermittlung, wenn Ziele weniger belastend erreicht werden können.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. VGH Mannheim, v. 21.11.2017 –