Autor-Archiv für Audrey van Elst
April 24, 2026 10:51 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Geeignete Maßnahmen, die Hochschulen treffen müssen, um die Sicherheit und Integrität von Prüfungsdaten zu gewährleisten und diese effektiv zu schützen. Beispiele sind das Vier-Augen-Prinzip, eine Eingabekontrolle durch Dienstleister, eine geringe Anzahl der Schnittstellen und Pseudonymisierung.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
April 24, 2026 10:50 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ein Eintrag, den die durchführende Hochschule als Verantwortliche tätigen muss, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der DSGVO nachzuweisen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
April 24, 2026 10:49 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Prüfung, bei der die konkrete Regelung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Hochschulen müssen dabei die Interessenabwägung zwischen der Gewährleistung der Chancengleichheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Studierenden berücksichtigen.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025,
April 24, 2026 10:48 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der verantwortlichen Person übertragen wurde. Im Hochschulkontext ist dies die Durchführung von Prüfungen als hoheitliche Aufgabe, die den Hochschulen kraft Gesetzes übertragen wurde.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,
April 23, 2026 4:31 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ein Machtgefälle, das im Kontext von Prüfungen besonders ausgeprägt ist, da Hochschulen kraft gesetzlicher Vorgaben (z.B. LHG, Prüfungsordnungen) hoheitliche Befugnisse gegenüber den Studierenden verfügen. Dies beeinflusst die Freiwilligkeit von Einwilligungen in die Datenverarbeitung.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Dieterich, in: Prüfungsrecht, Rn. 806; ein Subordinationsverhältnis erkennen auch Autoren an,
April 23, 2026 4:30 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Studierende, die an einer Prüfung teilnehmen, und deren personenbezogene Daten durch die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO geschützt werden sollen. Ihnen stehen Rechte wie das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) und das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO) zu.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
April 23, 2026 4:30 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Die Hochschule ist die Entität, die für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verantwortlich ist. Ihre Pflichten umfassen die Eintragung ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), die Prüfung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (Art. 25 DSGVO) und die Gewährleistung, dass die Nutzung von Systemen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Hochschule ist in dieser Rolle für die Sicherheit und Integrität von Prüfungsdaten zuständig.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
April 23, 2026 4:29 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Im Hochschulkontext ist eine solche Einwilligung jedoch fraglich, da ein strukturell bedingtes Abhängigkeitsverhältnis der Studierenden sowie die jederzeitige Widerruflichkeit der Einwilligung die Annahme einer tatsächlich freiwilligen Zustimmung erschweren und die Durchführung von Prüfungen beeinträchtigen würden.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
April 23, 2026 4:29 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Der bislang verwendete Begriff oder der zuvor verwendete Terminus für das, was seit dem 23.11.2024 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 LHG n.F. als elektronische Fernprüfung bezeichnet wird. Sie wurde durch die elektronische Fernprüfung ersetzt und bezeichnete somit dasselbe Konzept von Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Hochschule erbracht werden.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,
April 23, 2026 4:28 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Prüfungen, die unter Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme außerhalb der Hochschule erbracht werden. Dies ist der seit dem 23.11.2024 gültige Begriff, der den zuvor verwendeten Begriff der „Online-Prüfung“ ersetzt.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Fünftes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Fünftes Hochschulrechtsänderungsgesetz – 5.