Beiträge der Kategorie V

Verbotene Praktiken/Verbotene KI-Systeme (Art. 5)

September 11, 2026 10:32 a.m. Veröffentlicht von

Eine Reihe von im KI-Bereich verbotenen Praktiken, die KI-Systeme definieren, deren Einsatz untersagt ist, da sie ein inakzeptables Risiko darstellen. Beispielhaft sind „KI-Systeme zur Bewertung oder Einstufung von natürlichen Personen auf der Grundlage ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Eigenschaften oder Persönlichkeitsmerkmale […] (sog. social scoring)“.

(Knecht, Jana, Handreichung Zusammenfassung der KI-Verordnung für den Kontext der Hochschullehre, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,

Virtuelle Maschine (VM)

September 10, 2026 3:41 p.m. Veröffentlicht von

Eine Umgebung, in der Umgehungen von Prüfungsmechanismen, wie das gleichzeitige Betreiben mehrerer Fenster oder das Umgehen von Monitoring-Werkzeugen (z.B. Zugriff auf Betriebssystemressourcen), möglich sind. Der Safe Exam Browser (SEB) ist in der Lage, eine VM zu erkennen und verweigert, wenn Zweifel bestehen, das Starten einer Prüfung, um diese Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden.

(Drossos, Martin/Spehn, Maximilian, Handreichung Safe Exam Browser, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg,

Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

September 4, 2026 12:05 p.m. Veröffentlicht von

Das Recht, Werke zu vervielfältigen. Eine Vervielfältigung liegt insbesondere dann vor, wenn Werke auf einer Festplatte gespeichert werden. Das Einfließen von Informationen in neuronale Netze beim KI-Training wird jedoch meist nicht als Vervielfältigung angesehen, da das ursprüngliche Werk nicht identisch rekonstruierbar ist.

(Knecht, Jana, Handreichung Rechtsbereichsspezifische Betrachtung von KI: Urheberrecht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025, vgl. Dreier/Schulze,

Verwendung (eines KI-Systems)

August 13, 2026 4:42 p.m. Veröffentlicht von

Der bewusste Einsatz eines KI-Systems. Die bloße Nutzung der Ausgaben genügt nicht; vielmehr müssen alle wesentlichen Schritte des Verarbeitungsprozesses, insbesondere die Kontrolle über Ein- und Ausgabedaten, im Herrschaftsbereich der handelnden Person liegen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. Wendehorst, in: KI-VO: Verordnung über Künstliche Intelligenz,

Verhältniskeitsprüfung

August 3, 2026 12:35 p.m. Veröffentlicht von

Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in Grundrechte, bei der die Erforderlichkeit der Anwesenheitspflicht bejaht wird, wenn sie der Aneignung praktischer Fähigkeiten dient (z.B. Exkursionen, Laborpraktika), aber regelmäßig nicht bei reiner Wissensvermittlung, wenn Ziele weniger belastend erreicht werden können.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. VGH Mannheim, v. 21.11.2017 –

Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH Mannheim)

August 3, 2026 12:26 p.m. Veröffentlicht von

Ein Verwaltungsgericht, das in Baden-Württemberg Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Anwesenheitspflichten in Prüfungsordnungen betrieben hat und dessen Entscheidungen maßgebliche normative Vorgaben für deren Gestaltung liefern.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Digitale Anwesenheitspflicht, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre
(bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
, vgl. VGH Mannheim, v. 21.11.2017 – 9 S 1145/16, Rn. 31 ff.; Keil, in: Hochschulrecht Baden-Württ.,

Videoaufsicht

Juni 16, 2026 10:34 a.m. Veröffentlicht von

Eine besondere Maßnahme bei elektronischen Fernprüfungen, bei der die Kamera- und Mikrofonfunktion von Kommunikationseinrichtungen aktiviert werden muss, um die Identität nachzuweisen und Täuschungsversuche zu verhindern. Sie ist freiwillig für Studierende und stellt einen intensiveren Eingriff in die Grundrechte – namentlich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – dar. Es gilt ein Verbot der Aufzeichnung oder Speicherung von Bild- oder Tondaten, soweit diese nicht zur Übertragung zwingend erforderlich sind, mit einer Pflicht zur unverzüglichen Löschung von Verbindungsdaten.

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)

April 24, 2026 10:50 a.m. Veröffentlicht von

Ein Eintrag, den die durchführende Hochschule als Verantwortliche tätigen muss, um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der DSGVO nachzuweisen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
)

Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO)

April 24, 2026 10:49 a.m. Veröffentlicht von

Eine Prüfung, bei der die konkrete Regelung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Zweck stehen muss. Hochschulen müssen dabei die Interessenabwägung zwischen der Gewährleistung der Chancengleichheit und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Studierenden berücksichtigen.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025
,

Verantwortlicher (im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO)

April 23, 2026 4:30 p.m. Veröffentlicht von

Die Hochschule ist die Entität, die für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben verantwortlich ist. Ihre Pflichten umfassen die Eintragung ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), die Prüfung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (Art. 25 DSGVO) und die Gewährleistung, dass die Nutzung von Systemen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Hochschule ist in dieser Rolle für die Sicherheit und Integrität von Prüfungsdaten zuständig.

(Spehn, Maximilian, Handreichung Datenschutz bei elektronischen Fernprüfungen,