Autor-Archiv für Audrey van Elst
August 13, 2026 4:41 p.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird in Verkehr gebracht, sobald es erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird (gemäß Art. 3 Nr. 9 KI-VO). Die Bereitstellung muss zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich (gemäß Art. 3 Nr. 10 KI-VO). Fehlt ein kommerzielles Interesse (z.B. bei der Erleichterung des Lernens für Studierende), so fehlt es an der notwendigen Geschäftstätigkeit.
(Spehn,
August 4, 2026 11:44 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Diese Begriffe sind auslegungsbedürftig, da die KI-Verordnung sie nicht präzisiert. Sie sind unionsrechtlich autonom auszulegen. Die Fachliteratur vertritt tendenziell eine weite Auslegung. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck umfasst dies neben der vollständigen Neuentwicklung auch das Modifizieren bzw. Feinabstimmen eines bereits existierenden Modells. Für KI-Systeme liegt ein Entwickeln vor bei einer Neuentwicklung von Grund auf, der Integration und Anpassung eines vorhandenen KI-Modells Dritter, oder der Anpassung eines fertigen, vollständig durch Dritte entwickelten KI-Systems an die eigenen Vorstellungen.
August 4, 2026 11:12 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Kann stark vereinfacht als das „Gehirn“ verstanden werden, welches die Funktionsweise des KI-Systems ermöglicht. Damit es diesen Status erhält, muss es weitere Anforderungen aus Art. 3 Nr. 63 KI-VO erfüllen. Im Hochschulkontext spielen KI-Modelle hinsichtlich anbieterpflichtiger Entwicklung nur eine untergeordnete Rolle. Die GPT-Modelle von OpenAI werden in der Rechtsliteratur als Beispiele diskutiert.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
August 4, 2026 11:06 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Umfasst neben dem zugrunde liegenden KI-Modell (dem „Gehirn“) weitere technische Komponenten, wie etwa eine Schnittstelle oder eine graphische Benutzendenoberfläche. Die nutzende Person interagiert mit der Gesamtheit dieser Komponenten. Ein Beispiel ist der Chatbot ChatGPT, bei dem die nutzende Person mit dem gesamten KI-System interagiert, während GPT-4o eines der zugrunde liegenden Modelle ist.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
August 4, 2026 10:55 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 4, 2026 10:51 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System oder ein KI‑Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI‑System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
(Spehn, Maximilian, Handreichung Hochschulen im Kontext von Anbieter- und Betreiberpflichten,
Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden
Württemberg,
August 4, 2026 10:29 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
§ 3 Abs. 5 JAPrO BW: Universitäten sollen „digitale Kompetenzen“ vermitteln (zählen zu interdisziplinären Schlüsselqualifikationen). § 5a Abs. 3 DRiG erwähnt Schlüsselqualifikationen wie Rhetorik, Mediation, Verhandlungsmanagement.
(Spehn, Maximilian, Handreichung E-Prüfungen in den juristischen Staatsexamina, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 4, 2026 10:23 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Vorbereitungskurse an Universitäten, die möglichst realistische Examensbedingungen nachstellen (6 Klausuren in Examenswoche, handschriftlich, begrenzte Hilfsmittel etc.).
(Spehn, Maximilian, Handreichung E-Prüfungen in den juristischen Staatsexamina, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 4, 2026 10:05 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Online‑Umgebung, die den zu prüfenden Personen die Möglichkeit bietet, sich mit der Prüfungssoftware vertraut zu machen. Funktionen entsprechen der eingesetzten Examenssoftware.
(Spehn, Maximilian, Handreichung E-Prüfungen in den juristischen Staatsexamina, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)
August 4, 2026 9:47 a.m.
Veröffentlicht von Audrey van Elst
Fähigkeiten, die Studierende gezielt auf die elektronische Prüfungsform vorbereiten, wie etwa der sichere Umgang mit der verwendeten Prüfungssoftware.
(Spehn, Maximilian, Handreichung E-Prüfungen in den juristischen Staatsexamina, Rechtsinformationsstelle für die digitale Lehre (bwDigiRecht) im Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre Baden-Württemberg, Karlsruhe, 2025)